Sollte es in besonderen Einzelfällen dennoch zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung kommen, stünde den betroffenen Landwirten dafür als Rechtsschutz die konkrete Normenkontrolle zur Verfügung (vgl. E. 5.2.6.3 dritter Abschnitt). Weiter machen die Antragsteller geltend, die Unterscheidung hinsichtlich der Phosphorbedarfsdeckung im Zuströmbereich des Baldeggersees (80 %) und jener im Zuströmbereich des Hallwiler- und Sempachersees (90 %) nach § 3 Abs. 1 PhV sei sachlich nicht begründet.