Im Übrigen sah bereits der frühere § 3 Abs. 1 PhV zwingend die Streichung des Fehlerabzugs von 10 % vor. Diese Restriktion galt auch nur für die in den (damals wie heute gleichen) Geltungsbereich der Verordnung fallenden landwirtschaftlichen Betriebe. Sollte es in besonderen Einzelfällen dennoch zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung kommen, stünde den betroffenen Landwirten dafür als Rechtsschutz die konkrete Normenkontrolle zur Verfügung (vgl. E. 5.2.6.3 dritter Abschnitt).