Die in § 2 Abs. 2 PhV vorgesehene Ausnahme vom Geltungsbereich und die dadurch getroffene Unterscheidung drängt sich aufgrund der Verhältnisse auf. Jedenfalls kann daraus nicht von vornherein auf eine absolut klare und krasse Ungleichbehandlung geschlossen werden und kann damit im Allgemeinen nicht von einer sachlich nicht begründeten Ungleichbehandlung zwischen landwirtschaftlichen Betrieben im gleichen Zuströmbereich bzw. solchen mit landwirtschaftlichen Nutzflächen im gleichen Zuströmbereich gesprochen werden. Im Übrigen sah bereits der frühere § 3 Abs. 1 PhV zwingend die Streichung des Fehlerabzugs von 10 % vor.