Vor diesem Hintergrund macht es durchaus Sinn und erscheint es für den Regelfall sachlich begründet wie auch im Ergebnis überzeugend, Betriebe, bei denen sich der grössere Teil der landwirtschaftlichen Nutzflächen ausserhalb des Zuströmbereichs befindet, vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen. Die in § 2 Abs. 2 PhV vorgesehene Ausnahme vom Geltungsbereich und die dadurch getroffene Unterscheidung drängt sich aufgrund der Verhältnisse auf.