Die Betriebe können sowohl über landwirtschaftliche Nutzflächen innerhalb wie auch ausserhalb des Zuströmbereichs verfügen. Wie bereits dargelegt, definiert der Zuströmbereich das Einzugsgebiet, aus dem der grösste Teil der Verunreinigung des oberirdischen Gewässers stammt. Vor diesem Hintergrund macht es durchaus Sinn und erscheint es für den Regelfall sachlich begründet wie auch im Ergebnis überzeugend, Betriebe, bei denen sich der grössere Teil der landwirtschaftlichen Nutzflächen ausserhalb des Zuströmbereichs befindet, vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.