Vor diesem Hintergrund kann den Antragstellern entgegengehalten werden, dass § 2 Abs. 2 PhV für den Regelfall als verhältnismässige und gerechtfertigte Lösung erscheint, wie mit landwirtschaftlichen Betrieben, welche über landwirtschaftliche Nutzflächen inner- und ausserhalb der Zuströmbereiche verfügen, umzugehen ist. Die Verordnung gilt nach § 2 Abs. 1 PhV für die landwirtschaftlichen Betriebe als solche bzw. in ihrer Gesamtheit und nicht für die einzelnen landwirtschaftlichen Nutzflächen. Die Betriebe können sowohl über landwirtschaftliche Nutzflächen innerhalb wie auch ausserhalb des Zuströmbereichs verfügen.