Die Aufhebung der Bestimmung könnte daher im vorliegenden Verfahren nicht verlangt werden. Die Ausführungen der Antragsteller zu dieser Bestimmung sind demnach im Zusammenhang mit den übrigen, eigentlich angefochtenen Paragraphen bzw. als Begründung dafür, weshalb die gemäss Antrag angefochtenen Paragraphen aufzuheben seien, zu verstehen (vgl. E. 1.4.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund kann den Antragstellern entgegengehalten werden, dass § 2 Abs. 2 PhV für den Regelfall als verhältnismässige und gerechtfertigte Lösung erscheint, wie mit landwirtschaftlichen Betrieben, welche über landwirtschaftliche Nutzflächen inner- und ausserhalb der Zuströmbereiche verfügen, umzugehen ist.