systematisch bevorzugt. Der Geltungsbereich hätte mit der Einführung der zwingenden (verschärften) Massnahmen angepasst werden müssen. Auch diesem Standpunkt der Antragsteller kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass § 2 Abs. 2 PhV von der Änderung der PhV nicht betroffen ist und in seiner ursprünglichen Form weitergilt. Die Aufhebung der Bestimmung könnte daher im vorliegenden Verfahren nicht verlangt werden.