Schliesslich vermag auch die Kritik der Antragsteller am Forschungsprojekt und Schlussbericht 2019 der Agroscope nicht zu überzeugen. Die Antragsteller bringen sodann vor, die neu vorgesehenen, verschärften Massnahmen – insbesondere § 3 Abs. 1 und § 3dbis PhV – würden aufgrund von § 2 Abs. 2 PhV auch zu einer unsachgemässen Ungleichbehandlung der Betriebe innerhalb des Zuströmbereichs führen, denn dadurch würden gewisse Betriebe mit landwirtschaftlichen Nutzflächen im Zuströmbereich vom Geltungsbereich der PhV ausgenommen, obwohl jegliche landwirtschaftlichen Nutzflächen innerhalb des Zuströmbereichs für die Anreicherung von Phosphat in den Gewässern verantwortlich seien, und damit