treffen, wo sie sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Eine durch die neuen bzw. geänderten Bestimmungen der PhV bewirkte ungerechtfertigte bzw. nicht sachlich begründete Ungleichbehandlung zwischen den landwirtschaftlichen Betrieben inner- und ausserhalb der Zuströmbereiche ist somit entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht ersichtlich. Daran ändert auch ihr Hinweis auf ihre Ausführungen in Bezug auf die Algenblüten sowie den unzureichenden Zustand der Laichgewässer nichts. Es kann diesbezüglich auf das unter Erwägung 5.2.8.4 hiervor Gesagte verwiesen werden.