Sodann sind weitere Massnahmen zur Verminderung der Phosphorbelastung vorgesehen, wie insbesondere die Beschränkung des Tierbestands (vgl. § 3a Abs. 1 und § 3dbis PhV). Dass die Verordnung grundsätzlich (nur) für die Betriebe mit landwirtschaftlichen Nutzflächen in einem der drei oberflächlichen Zuströmbereiche gilt, ist damit sachlich begründet, womit auch die daraus resultierende Ungleichbehandlung zwischen den landwirtschaftlichen Betrieben, welche in den Geltungsbereich der Verordnung und jenen, welche nicht darunter fallen, als sachlich begründet erscheint und vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand hält, welches ja gerade auch bei der Rechtsetzung gebietet, dort Unterscheidungen zu