Die maximale Phosphorbedarfsdeckung bei der abgeschlossenen Nährstoffbilanz wird gesamtbetrieblich von 100 % auf 90 bzw. 80 % reduziert (§ 3 Abs. 1 PhV). Das Ausbringen von phosphorhaltigen mineralischen Düngern wird grundsätzlich verboten, wobei Ausnahmen vorgesehen sind (§ 3 Abs. 4 und 5 PhV). Sodann sind weitere Massnahmen zur Verminderung der Phosphorbelastung vorgesehen, wie insbesondere die Beschränkung des Tierbestands (vgl. § 3a Abs. 1 und § 3dbis PhV).