Die PhV stellt Regeln, insbesondere Bewirtschaftungsbeschränkungen, auf, welche grundsätzlich für die landwirtschaftlichen Betriebe mit landwirtschaftlichen Nutzflächen innerhalb der oberflächlichen Zuströmbereiche des Sempacher- und Baldeggersees sowie des luzernischen Teils des Hallwilersees gelten (§ 2 PhV). Die Landwirtschaftsbetriebe, welche nicht in den Geltungsbereich der PhV fallen, sind von diesen Restriktionen nicht betroffen. Der Zuströmbereich Zo umfasst das Einzugsgebiet, aus dem der grösste Teil der Verunreinigung des oberirdischen Gewässers stammt (Anhang 4 Ziff. 113 f. GSchV).