6.2.3.2 Die Antragsteller machen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen den landwirtschaftlichen Betrieben inner- und ausserhalb der Zuströmbereiche der drei Mittellandseen geltend und weisen in diesem Zusammenhang auf § 3 Abs. 1 und Abs. 3 - 5, § 3a Abs. 1 und § 3dbis PhV hin. Die PhV stellt Regeln, insbesondere Bewirtschaftungsbeschränkungen, auf, welche grundsätzlich für die landwirtschaftlichen Betriebe mit landwirtschaftlichen Nutzflächen innerhalb der oberflächlichen Zuströmbereiche des Sempacher- und Baldeggersees sowie des luzernischen Teils des Hallwilersees gelten (§ 2 PhV).