Sodann führten die verschärften Massnahmen auch zu einer unsachgemässen Ungleichbehandlung der Betriebe innerhalb des Geltungsbereichs der PhV wie auch innerhalb des (gleichen) Zuströmbereichs. In diesem Zusammenhang sei auch der Umstand zu beachten, dass beim Hallwilersee die Landwirtschaftsbetriebe auf dem Gebiet des Kantons Aargau anders behandelt würden als diejenigen im Kanton Luzern, obwohl all diese Betriebe im gleichen Zuströmbereich liegen würden und damit als mögliche emittierende Nährstoffquellen von Phosphor in Betracht fallen würden. 6.2.3.1 Nach Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich.