Es kann dazu auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Ungleichbehandlung zwischen den direkten Konkurrenten ist nach dem Gesagten als zulässig zu erachten. 6.2.3 Die Antragsteller rügen weiter eine Verletzung der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV. Die Änderungen der PhV würden zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen der Landwirtschaftsbetriebe, welche sich innerhalb des Zuströmbereichs und jenen, welche sich ausserhalb davon befinden, führen. Sodann führten die verschärften Massnahmen auch zu einer unsachgemässen Ungleichbehandlung der Betriebe innerhalb des Geltungsbereichs der PhV wie auch innerhalb des (gleichen) Zuströmbereichs.