Es kann somit auch vorliegend gesagt werden, dass die Landwirte inner- und ausserhalb des Geltungsbereichs der PhV nach Massgabe ihrer ungleichen Umweltbelastung unterschiedlich belastet werden, weshalb schon aus diesem Grund keine unzulässige Ungleichbehandlung von Konkurrenten vorliegt, zumal die in der PhV vorgesehen Schutzmassnahmen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind. Darüber hinaus erreicht die durch den Umweltschutz sachlich begründete und verhältnismässige Ungleichbehandlung aber auch von ihren Auswirkungen her nicht eine Intensität, dass von spürbaren Wettbewerbsverzerrungen zu sprechen wäre. Es kann dazu auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.