Die angefochtenen Massnahmen knüpfen bei den Haupt-Verursachern für die zu hohe Phosphorkonzentration in den drei Mittellandseen an (vgl. dazu und zum Folgenden auch E. 6.2.3.2 hiernach). Es kann somit auch vorliegend gesagt werden, dass die Landwirte inner- und ausserhalb des Geltungsbereichs der PhV nach Massgabe ihrer ungleichen Umweltbelastung unterschiedlich belastet werden, weshalb schon aus diesem Grund keine unzulässige Ungleichbehandlung von Konkurrenten vorliegt, zumal die in der PhV vorgesehen Schutzmassnahmen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind.