Keine unzulässige Ungleichbehandlung der Konkurrenten stellen gerechtfertigte (d.h. im öffentlichen Interesse liegende und verhältnismässige) polizeiliche oder umweltpolitische Schutzmassnahmen dar, die dazu führen, dass die Marktteilnehmer nach Massgabe ihrer ungleichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder ungleichen Umweltbelastung unterschiedlich belastet werden (Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 31 N 109 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 125 I 182 E. 5e). Die angefochtenen Massnahmen knüpfen bei den Haupt-Verursachern für die zu hohe Phosphorkonzentration in den drei Mittellandseen an (vgl. dazu und zum Folgenden auch E. 6.2.3.2 hiernach).