Bedarfsdeckung von 90 % vorgesehen ist. Nach dem Gesagten ist vorliegend somit ein grundsatzkonformes und hinreichendes öffentliches Interesse zu bejahen. Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit müssen sodann verhältnismässig sein (vgl. dazu die Ausführungen unter E. 6.2.1.2 vierter Abschnitt). Die Verhältnismässigkeit ist dabei im Lichte der zulässigen Interessen anzuwenden. Eine bestimmte Massnahme muss somit sowohl im Lichte der individuellen Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit wie auch mit Blick auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen tauglich, erforderlich und zumutbar sein (Uhlmann, a.a.O., Art. 27 BV N 52).