Entgegen der Darstellung der Antragsteller ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Massnahmen, insbesondere auch die Beschränkung des Phosphoreinsatzes, das (nur) grundsätzliche Verbot von mineralischem Dünger (§ 3 Abs. 4 und 5 PhV) sowie die Einschränkung der betrieblichen Aufstockung, erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die betroffenen Bauern und damit massive wirtschaftspolitische Nebenwirkungen zeitigen sollten (vgl. E. 6.2.4.2 vierter Abschnitt hiernach). Der Wettbewerb zwischen den Landwirten im Geltungsbereich der PhV und jenen ausserhalb des Geltungsbereichs wird – insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein Teil der finanziellen Folgen der PhV mittels