Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass die Änderungen der PhV für die betroffenen Landwirte erhebliche Mehrkosten, massiven Mehraufwand oder grosse Ertragseinbussen zur Folge haben. Entgegen der Darstellung der Antragsteller ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Massnahmen, insbesondere auch die Beschränkung des Phosphoreinsatzes, das (nur) grundsätzliche Verbot von mineralischem Dünger (§ 3 Abs. 4 und 5 PhV) sowie die Einschränkung der betrieblichen Aufstockung, erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die betroffenen Bauern und damit massive wirtschaftspolitische Nebenwirkungen zeitigen sollten (vgl. E. 6.2.4.2 vierter Abschnitt hiernach).