O., § 31 N 84; vgl. auch Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 689; Uhlmann, a.a.O., Art. 27 BV N 45). Auch wenn einzelne Massnahmen wettbewerbsverzerrende Auswirkungen haben können, so sind diese nicht als derart gravierend einzustufen, dass von grundsatzwidrigen Massnahmen auszugehen wäre (vgl. Uhlmann, a.a.O., Art. 27 BV N 48, a.z.F.). Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass die Änderungen der PhV für die betroffenen Landwirte erhebliche Mehrkosten, massiven Mehraufwand oder grosse Ertragseinbussen zur Folge haben.