Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 31 N 67; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 669; Uhlmann, Basler Komm., Basel 2015, Art. 27 BV N 40). Nach dem Gesagten ist vorliegend im Regelfall nicht von schweren Eingriffen in die Wirtschaftsfreiheit auszugehen, weshalb das Erfordernis der hinreichenden gesetzlichen Grundlage mit der Verordnung erfüllt ist. Wie bereits im Rahmen der Eigentumsgarantie dargelegt, dienen die angefochtenen Massnahmen dem Gewässer- und damit letztlich dem Umweltschutz (vgl. E. 6.2.1.2 dritter Abschnitt). Umweltpolitische Motive werden als zulässige Einschränkungsinteressen der Wirtschaftsfreiheit anerkannt (Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 31 N 84;