Die neuen Massnahmen führen zu gewissen Bewirtschaftungsbeschränkungen der landwirtschaftlichen Grundstücke, die Landwirte können ihre Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit jedoch nach wie vor ausüben. Ein Teil der Leistungen der Landwirte wird sodann mit Beiträgen entschädigt und es ist davon auszugehen, dass die von den Landwirten selbst zu tragenden Kosten oder Ertragseinbussen nicht derart hoch ausfallen, dass eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich gute Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen nicht mehr möglich wäre.