36 BV eingehalten werden. Bezüglich der Schwere des Grundrechtseingriffs und den damit zusammenhängenden Anforderungen an die gesetzliche Grundlage kann auf das in Zusammenhang mit der Eigentumsgarantie bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. 6.2.1.2 zweiter Abschnitt). Die neuen Massnahmen führen zu gewissen Bewirtschaftungsbeschränkungen der landwirtschaftlichen Grundstücke, die Landwirte können ihre Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit jedoch nach wie vor ausüben.