Sie sind von ihrer primären Zielsetzung bzw. ihrem objektiven Regelungszweck her wettbewerbsneutral und daher grundsätzlich systemkonform i.S.v. Art. 94 Abs. 1 BV, auch wenn sie wettbewerbsbeschränkende oder -verzerrende Nebenfolgen haben (vgl. dazu auch die Ausführungen zum öffentlichen Interesse und zur Verhältnismässigkeit unter E. 6.2.2.3 hiernach). Infolge ihrer Grundsatzkonformität bedürfen die angefochtenen Regelungen der geänderten PhV folglich keiner Grundlage in der Bundesverfassung oder durch kantonale Regalrechte. 6.2.2.3 Auch bei grundsatzkonformen Einschränkungen müssen die Voraussetzungen von Art. 36 BV eingehalten werden.