Soweit eine staatliche Massnahme von ihrer primären Zielsetzung her wettbewerbsneutral ist (d.h. dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit nicht widerspricht), gilt sie als systemkonform, auch wenn sie gewisse wirtschaftslenkende oder wettbewerbsverzerrende Nebeneffekte nach sich zieht (Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 31 N 60 und 63 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 142 I 162 E. 3.3; vgl. auch Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 658 f.).