Mitunter erweist sich eine Einschränkung sodann als von einem grundsatzkonformen Interesse getragen, hat aber systemwidrige Nebenfolgen. Dies gilt beispielsweise für feuer- oder gesundheitspolizeiliche Betriebsauflagen, welche den Betrieb eines Geschäfts so verteuern, dass keine konkurrenzfähigen Preise angeboten werden können. Soweit eine staatliche Massnahme von ihrer primären Zielsetzung her wettbewerbsneutral ist (d.h. dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit nicht widerspricht), gilt sie als systemkonform, auch wenn sie gewisse wirtschaftslenkende oder wettbewerbsverzerrende Nebeneffekte nach sich zieht (Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.