O., § 31 N 56 f. mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 137 I 167 E. 3.6 und 132 I 282 E. 3.3). Demgegenüber ist eine Einschränkung namentlich dann grundsatzwidrig, wenn sie von ihrer primären Zielsetzung her den freien Wettbewerb beeinträchtigen oder behindern soll, um gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen oder die privatwirtschaftliche Tätigkeit oder die Wettbewerbsordnung auszuschalten bzw. das Wirtschaftsleben nach einem festen Plan zu lenken. Mitunter erweist sich eine Einschränkung sodann als von einem grundsatzkonformen Interesse getragen, hat aber systemwidrige Nebenfolgen.