Grundsätzlich systemkonform sind gemäss Bundesgericht die polizeilichen oder sozialpolitischen Massnahmen sowie die durch die Erfüllung anderer öffentlicher Interessen gebotenen Massnahmen – mit Ausnahme namentlich der wirtschaftspolitischen Massnahmen – und zwar auch dann, wenn diese faktisch eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung haben. So sind gemäss Bundesgericht auch Massnahmen grundsatzkonform, deren Zielsetzung in den Bereichen der Raumplanung oder der Energie- und Umweltpolitik liegt (Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 31 N 56 f. mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 137 I 167 E. 3.6 und 132 I 282 E. 3.3).