Ausschlaggebend für die Frage der Grundsatzkonformität ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis die Regelungsmotivation einer Einschränkung. Grundsatzkonforme Einschränkungen sind nicht wirtschaftspolitisch motiviert, d.h. sie zielen nicht darauf ab, Marktmechanismen wie das freie Spiel zwischen Angebot und Nachfrage zu beeinträchtigen oder gar auszuschalten. Grundsätzlich systemkonform sind gemäss Bundesgericht die polizeilichen oder sozialpolitischen Massnahmen sowie die durch die Erfüllung anderer öffentlicher Interessen gebotenen Massnahmen – mit Ausnahme namentlich der wirtschaftspolitischen Massnahmen – und zwar auch dann, wenn diese faktisch eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung haben.