Zusätzlich ist jedoch immer die Konformität der Einschränkung mit dem in Art. 94 Abs. 1 BV verankerten Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit zu prüfen. Diesem zufolge sind wettbewerbsverzerrende («wirtschaftspolitische») Einschränkungen untersagt bzw. nur unter den in Art. 94 Abs. 4 BV aufgeführten, restriktiven Voraussetzungen zulässig (Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, § 31 N 49). Eine Einschränkung ist grundsatz- bzw. systemkonform, wenn sie wettbewerbsneutral und folglich mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit zu vereinbaren ist. Ausschlaggebend für die Frage der Grundsatzkonformität ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis die Regelungsmotivation einer Einschränkung.