36 BV nicht erfüllen. Mit Verweis auf ihre bereits getätigten Ausführungen zur Eigentumsfreiheit bringen die Antragsteller vor, die Massnahmen liessen sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen, seien weder geeignet noch erforderlich, um die angeblich im Raum stehenden öffentlichen Interessen zu verfolgen, und seien schliesslich auch nicht zumutbar. 6.2.2.1 Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 Abs. 1 BV).