Es liegt somit vorliegend kein Fall eines Sonderopfers vor, weshalb auch unter diesem Blickwinkel keine volle Entschädigung geschuldet ist. 6.2.2 Die Antragsteller machen sodann geltend, die Verordnungsänderung sei mit der Wirtschaftsfreiheit nicht vereinbar. Die Massnahmen würden zur Verzerrung des Wettbewerbs führen und seien daher nicht grundsatzkonform. Folglich bedürften sie nach Art. 94 Abs. 4 BV einer Rechtfertigung in der Bundesverfassung oder durch kantonale Regalrechte, was jedoch nicht gegeben sei. Im Übrigen würden die mit den Massnahmen verbundenen Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit auch die Voraussetzungen von Art. 36 BV nicht erfüllen.