Es ist vorliegend nicht so, dass die Grundstücke, welchen die Nutzungsbeschränkungen auferlegt wurden, zufällig herangezogen wurden und andere Grundstücke davon profitieren. Die Massnahmen knüpfen vorliegend vielmehr bei den Verursachern an, weshalb die vorliegende Situation nicht mit jener zu vergleichen ist, in welcher einzelne Grundstücke rechtlich zufällig herangezogen werden, um für eine grössere Zahl weiterer Grundstücke oder zu Gunsten der Allgemeinheit ein Opfer zu erbringen (vgl. BGer-Urteil 2C_461/2011 vom 9.11.2011 E. 5.6). Es liegt somit vorliegend kein Fall eines Sonderopfers vor, weshalb auch unter diesem Blickwinkel keine volle Entschädigung geschuldet ist.