Geht der Eingriff weniger weit, als es für das Erreichen der Intensität einer materiellen Enteignung eigentlich notwendig wäre, so kann eine Eigentumsbeschränkung ausnahmsweise einer Enteignung gleichkommen, falls ein einziger oder einzelne Grundeigentümer so betroffen sind, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und es mit der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbaren wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (vgl. E. 6.2.1.1 hiervor). Wie bereits mehrfach ausgeführt, steht wissenschaftlich ausser Frage, dass es zum Schutz der Gewässer einer weiteren Senkung der Phosphorkonzentration in den drei Mittellandseen bedarf.