6.2.1.4 Die Antragsteller bringen weiter vor, dass selbst wenn man vorliegend die enteignungsähnliche Intensität des Eingriffs verneinte, die Umsetzung der Massnahmen zu einem unzumutbaren Opfer der betroffenen Landwirte gegenüber der Allgemeinheit führen würde, sodass es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn der Eingriff entschädigungslos hingenommen werden müsste. Mit der Entschädigung solle die rechtsungleiche Behandlung, welche die verschärften Massnahmen mit sich bringen würden, ausgeglichen werden. Für die Beeinträchtigung der Gewässerqualität könnten verschiedene Ursachen ausgemacht werden.