Jedenfalls kann daraus nicht abgeleitet werden, dass selbst der Regierungsrat in Bezug auf die verschärften Massnahmen von einer entschädigungspflichtigen (materiellen) Enteignung ausgehe. Die Beiträge lassen sich vielmehr mit der Kompensation der sich gegenüberstehenden öffentlichen Interessen erklären (vgl. E. 6.2.1.2 siebter Abschnitt hiervor). 6.2.1.4