weiterhin eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich gute Nutzung möglich (vgl. zum Ganzen E. 6.2.1.2 hiervor). Die Nutzungsbeschränkungen haben somit nicht die Intensität einer materiellen Enteignung, weshalb entgegen der Ansicht der Antragsteller auch keine vollständige Entschädigung geschuldet ist. Daran ändert auch nichts, dass § 3c Abs. 1 PhV für den reduzierten Phosphoreinsatz gewisse Entschädigungen vorsieht. Jedenfalls kann daraus nicht abgeleitet werden, dass selbst der Regierungsrat in Bezug auf die verschärften Massnahmen von einer entschädigungspflichtigen (materiellen) Enteignung ausgehe.