Vergleicht man die den betroffenen Landwirten zustehende Nutzungsmöglichkeit vor und nach der Eigentumsbeschränkung, so ist der Eingriff nicht als derart schwer bzw. intensiv zu bewerten, dass er einer Enteignung gleichkommt. Selbst wenn aufgrund der Änderung der PhV eine geringfügige prozentuale Wertverminderung der Grundstücke gegeben sein sollte (wovon eher nicht auszugehen ist) und auch wenn die betroffenen Landwirte gewisse Kosten selber tragen müssen und mit einem geringfügigen – der Antragsgegner spricht von Ertragseinbusse bei der Tierhaltung von maximal 5 % bei intensiven Tierhalterbetrieben – Minderertrag zu rechnen ist, so ist auf den betroffenen Parzellen in jedem Fall dennoch