Der mit diesen Bestimmungen verbundene Eingriff in die Eigentumsgarantie wiegt jedoch nicht besonders schwer, wie die Ausführungen unter E. 6.2.1.2 gezeigt haben. Vergleicht man die den betroffenen Landwirten zustehende Nutzungsmöglichkeit vor und nach der Eigentumsbeschränkung, so ist der Eingriff nicht als derart schwer bzw. intensiv zu bewerten, dass er einer Enteignung gleichkommt.