Eine Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommt und damit eine Entschädigungspflicht wegen materieller Enteignung auslöst, liegt nur ausnahmsweise vor, wenn der Eingriff besonders schwer wiegt oder dem Einzelnen ein unzumutbares Sonderopfer abverlangt wird (vgl. E. 6.2.1.1 hiervor). Mit § 3 Abs. 1 und § 3dbis PhV wird die Rechtsordnung angepasst und der Eigentumsinhalt neu festgelegt. Der mit diesen Bestimmungen verbundene Eingriff in die Eigentumsgarantie wiegt jedoch nicht besonders schwer, wie die Ausführungen unter E. 6.2.1.2 gezeigt haben.