N 38 mit Hinweisen). Wie bereits dargelegt, gewährleistet die Eigentumsgarantie das Eigentum nur in den Schranken der Rechtsordnung. Ein Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Rechts- und Eigentumsordnung besteht nicht, weshalb neue Festlegungen des Eigentumsinhalts, welche bisherige Befugnisse aufheben, grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen sind. Eine Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommt und damit eine Entschädigungspflicht wegen materieller Enteignung auslöst, liegt nur ausnahmsweise vor, wenn der Eingriff besonders schwer wiegt oder dem Einzelnen ein unzumutbares Sonderopfer abverlangt wird (vgl. E. 6.2.1.1 hiervor).