Wann eine Massnahme die Intensität eines enteignungsähnlichen Eingriffs erreicht, beurteilt sich anhand der konkreten Situation. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht deshalb davon aus, es müsse stets aufgrund einer umfassenden Würdigung der Verhältnisse – insbesondere durch Vergleich der dem Betroffenen vor und nach der Eigentumsbeschränkung zustehenden Nutzungsmöglichkeiten – abgeklärt werden, ob der Eingriff derart schwer bzw. intensiv sei, dass er einer Enteignung gleichkomme.