Dazu müsste den betroffenen Eigentümern der bisherige Gebrauch ihres Grundeigentums untersagt oder besonders stark eingeschränkt werden, weil ihnen eine aus dem Eigentum fliessende wesentliche Befugnis entzogen wird (vgl. E. 6.2.1.1 hiervor). Wann eine Massnahme die Intensität eines enteignungsähnlichen Eingriffs erreicht, beurteilt sich anhand der konkreten Situation.