Die Antragsteller machen weiter geltend, die mit der Änderung der PhV einhergehenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, insbesondere die Nutzungsvorschriften nach § 3 Abs. 1 und § 3dbis PhV, hätten für die betroffenen Landwirte die Intensität einer materiellen Enteignung, weshalb sie voll entschädigt werden müssten. Dazu müsste den betroffenen Eigentümern der bisherige Gebrauch ihres Grundeigentums untersagt oder besonders stark eingeschränkt werden, weil ihnen eine aus dem Eigentum fliessende wesentliche Befugnis entzogen wird (vgl. E. 6.2.1.1 hiervor).