Massnahmen damit als verhältnismässig im engeren Sinn erweisen. Nach dem Gesagten stellen die in der geänderten PhV neu vorgesehenen Massnahmen, insbesondere § 3 Abs. 1 und § 3dbis PhV, somit weder für sich noch in ihrer Kombination widerrechtliche Eingriffe in die Eigentumsgarantie dar. 6.2.1.3 Die Antragsteller machen weiter geltend, die mit der Änderung der PhV einhergehenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, insbesondere die Nutzungsvorschriften nach § 3 Abs. 1 und § 3dbis PhV, hätten für die betroffenen Landwirte die Intensität einer materiellen Enteignung, weshalb sie voll entschädigt werden müssten.