Wie bereits ausgeführt, werden die Leistungen der Landwirte mit § 3c Abs. 1 PhV teilfinanziert. Auch wenn sie einen Teil der durch die Änderung der PhV anfallenden Kosten bzw. finanziellen Einbussen selber tragen müssen, ist gestützt auf die Ausführungen im zweiten Abschnitt dieser Erwägung im Normalfall nicht davon auszugehen, dass die Landwirte dadurch in unverhältnismässig hohem Ausmass berührt werden, so dass die bisherige bestimmungsgemässe Nutzung der Grundstücke bei normalen Verhältnissen stark erschwert wäre.