In der blossen zunehmenden Verschiebung des übermässigen Hofdüngers kann nicht die Lösung des eigentlichen Grundproblems gesehen werden. In Zusammenhang mit der Zumutbarkeit führen die Antragsteller aus, den angefochtenen Massnahmen gemäss der revidierten PhV würden diverse private und öffentliche Interessen gegenüberstehen, so die privaten Interessen am bisherigen Gebrauch der Grundstücke im Zuströmbereich und an der Wirtschaftlichkeit der Betriebe wie auch die öffentlichen Interessen an einer nachhaltigen Landwirtschaft, an der Sicherstellung der Ernährungssicherheit des Landes, am Erhalt der Fischbestände in den Seen, an der Einhaltung der verfassungsmässigen Rechte und Prinzipien,